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   BFH, 08.03.2005 - IV B 75/03   

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https://dejure.org/2005,12086
BFH, 08.03.2005 - IV B 75/03 (https://dejure.org/2005,12086)
BFH, Entscheidung vom 08.03.2005 - IV B 75/03 (https://dejure.org/2005,12086)
BFH, Entscheidung vom 08. März 2005 - IV B 75/03 (https://dejure.org/2005,12086)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 119 Nr. 3; ; BpO § 5 Abs. 4 Satz 2; ; AO 1977 § 171 Abs. 4; ; AO 1977 § 193 Abs. 1; ; AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Erstreckung der Außenprüfung auf außerbetriebliche Vorgänge und verjährte Steuern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 28.11.1985 - IV R 323/84

    Eine Außenprüfung kann auch auf nichtbetriebliche Sachverhalte ausgedehnt werden,

    Auszug aus BFH, 08.03.2005 - IV B 75/03
    Der Kläger hat selbst dargelegt, dass der BFH diese Erstreckung in ständiger Rechtsprechung für zulässig hält (insbesondere Senatsurteil vom 28. November 1985 IV R 323/84, BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437).

    Dementsprechend hat der Senat in einem Beschluss vom 7. Mai 2003 IV B 206/01 (BFH/NV 2003, 1394), mit dem erneuter Klärungsbedarf in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der Außenprüfung verneint wurde, das Urteil in BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437 ausdrücklich und zustimmend erwähnt.

  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 08.03.2005 - IV B 75/03
    Denn die Kausalitätsvermutung dieser Vorschrift gilt nach bisheriger Rechtsprechung des BFH nicht, wenn von dem Gehörsverstoß nicht das gesamte Verfahren betroffen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).
  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 08.03.2005 - IV B 75/03
    Das Vorliegen der Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617, und vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • BFH, 23.07.1985 - VIII R 48/85

    Eine Außenprüfung kann sich auch auf Steueransprüche erstrecken, die

    Auszug aus BFH, 08.03.2005 - IV B 75/03
    "Allerdings ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfung für solche Steuern anzuordnen, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, weil sich die Frage der Verjährung vielfach erst nach der Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantworten lässt (BFH-Urteil vom 23. Juli 1985 VIII R 48/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433).
  • BFH, 10.04.2003 - IV R 30/01

    Ablaufhemmung bei rechtswidriger Prüfungsanordnung

    Auszug aus BFH, 08.03.2005 - IV B 75/03
    Im Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01 (BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827) hat der Senat zu dieser Frage ausgeführt:.
  • BFH, 09.02.1996 - VIII B 1/95

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 08.03.2005 - IV B 75/03
    Das Vorliegen der Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617, und vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • BFH, 07.05.2003 - IV B 206/01

    Verfassungsmäßigkeit der Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 08.03.2005 - IV B 75/03
    Dementsprechend hat der Senat in einem Beschluss vom 7. Mai 2003 IV B 206/01 (BFH/NV 2003, 1394), mit dem erneuter Klärungsbedarf in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der Außenprüfung verneint wurde, das Urteil in BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437 ausdrücklich und zustimmend erwähnt.
  • BFH, 25.08.1997 - VIII B 81/96

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung

    Auszug aus BFH, 08.03.2005 - IV B 75/03
    Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör in Bezug auf einen Teil des Verfahrens muss der Beschwerdeführer deshalb darlegen, inwiefern ihm das FG das rechtliche Gehör versagt hat, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsversagung schon beim FG zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt hat und inwiefern (schließlich) durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers-- unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung des FG auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).
  • BFH, 29.05.2001 - VIII B 1/01

    Beschwerdebegründung - Mittelbetrieb - Betriebsprüfungsordnung -

    Auszug aus BFH, 08.03.2005 - IV B 75/03
    Zwar hat der VIII. Senat in seinem Beschluss vom 29. Mai 2001 VIII B 1/01 (BFH/NV 2001, 1569) die Offenkundigkeit des Eintritts der Festsetzungsverjährung mit der Begründung verneint, dass möglicherweise der als Antrag auf Verlegung des Prüfungsbeginns zu wertende Antrag auf AdV der Prüfungsanordnung den Fristablauf nach § 171 Abs. 4 AO 1977 gehemmt habe.
  • BFH, 11.09.2003 - XI B 9/03

    Prüfung nichtbetrieblicher Sachverhalte eines Unternehmens bei einer Bp.

    Auszug aus BFH, 08.03.2005 - IV B 75/03
    Ausdrückliche Zustimmung zu dem Urteil ergibt sich zudem aus den BFH-Beschlüssen vom 21. März 2001 X B 75/00 und vom 11. September 2003 XI B 9/03 (beide nicht veröffentlicht, juris).
  • BFH, 15.07.1966 - VI B 2/66
  • BFH, 21.03.2001 - X B 75/00

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Außenprüfung bei einem

  • BFH, 03.07.1986 - IV R 258/84

    Anordnung, sich für Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich einer Betriebsprüfung

  • FG Köln, 22.03.2017 - 3 K 123/14

    Abgabenordnung: Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung bei Bestehen des

    Im Übrigen darf sich eine Prüfung nach § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich auch auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erstrecken (BFH, Urteil vom 28.11.1985 IV R 323/84, BStBl II 1986, 437, Beschlüsse vom 21.3.2001 X B 75/00, bei juris, vom 7.5.2003 IV B 206/01, BFH/NV 2003, 1394, vom 11.9.2003 XI B 9/03, bei juris, vom 8.3.2005 IV B 75/03, bei juris und zuletzt vom 14.7.2014 III B 8/14, BFH/NV 2014, 1880).
  • BFH, 21.08.2006 - IV B 144/05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung

    Im Übrigen hätte der Kläger zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör darlegen müssen, inwiefern ihm das FG das rechtliche Gehör versagt hat, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Tatsachen er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte und inwiefern durch sein --lediglich in Folge des Verfahrensfehlers unterbliebenes-- Vorbringen die Entscheidung des FG ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196; Senatsbeschluss vom 8. März 2005 IV B 75/03, zu 2.c juris).
  • FG Köln, 11.07.2012 - 2 V 1565/12

    Außenprüfung beim Versicherten wegen Versicherungssteuer zulässig

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 28. November 1985 IV R 323/84, BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437; Beschluss vom 8. März 2005 IV B 75/03, n.v., Juris; vgl. auch Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 193 AO Rdnr. 58) kann sich eine Außenprüfung neben den Gewinneinkünften etwa auch auf den nicht betrieblichen Bereich oder die Sphäre der privaten Aufwendungen, d.h. auf die privaten Verhältnisse des Steuerpflichtigen oder die Verhältnisse, die sich auf eine andere Steuerart (z.B. Grunderwerbsteuer) beziehen, erstrecken, ohne dass die Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO vorliegen müssen.
  • FG Köln, 20.01.2010 - 7 K 4391/07

    Keine Terminverlegung wegen nicht wahrgenommener Akteneinsicht

    Die Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 brauchen dabei nicht vorzuliegen (vgl. dazu nur BFH-Urteile vom 28. November 1985 IV R 323/84, BFHE 145, 311, BStBl. II 1986, 437; vom 24. August 1989 IV R 65/88, BFHE 158, 114, BStBl. II 1990, 2 und vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl. II 1982, 208; BFH-Beschlüsse vom 8. März 2005 IV B 75/03, Juris; vom 11. September 2003 XI B 9/03, Juris und vom 21. März 2001 X B 75/00, Juris).
  • FG Thüringen, 27.01.2016 - 3 K 699/15

    Einordnung eines finanzamtlichen Schreibens als Verwaltungsakt - Anordnung einer

    Denn die Bestimmung des Prüfungsorts ist ebenso wie die Bestimmung des Prüfungsbeginns ein selbständiger Verwaltungsakt, der lediglich äußerlich mit der Prüfungsanordnung verbunden sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 08.03.2005 IV B 75/03, juris-Dokument).
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